(1)
Für Benutzungen im Sinne des § 15 auf Grund bisheriger Gebrauchserlaubnisse, Genehmigungen und anderer Titel öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art wird eine Genehmigung nach § 15 erst fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erforderlich. Ist eine Genehmigung vor Ablauf der fünf Jahre beantragt worden, so darf die Benutzung bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag fortgesetzt werden. § 111 dieses Gesetzes und § 15 Absatz 4 WHG sind sinngemäß anzuwenden.
(2)
In den Fällen des Absatzes 1 kann dem Inhaber auf seinen fristgerecht gestellten Antrag eine Genehmigung in dem Umfange seiner bisherigen Befugnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 erfüllt sind.
(3)
Für Benutzungen durch öffentliche Wege und auf Grund eines gesetzlich geregelten Planfeststellungsverfahrens, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden haben, ist eine Genehmigung nicht erforderlich.