Jurafuchs

§ 49

HWaG
a Schutz von Lebensstätten beim Gewässerausbau und naturnahe Umgestaltung
Ausbau
Stand 2005-03-29
(1)
Der Gewässerausbau hat auf die ökologische und landschaftsgestalterische Funktion des Gewässers und der anschließenden Uferstreifen Rücksicht zu nehmen und eine natürliche Entwicklung zu begünstigen. Es soll nur so ausgebaut werden, dass es mindestens im bisherigen Umfang als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere geeignet ist. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie im wesentlichen Interesse der Allgemeinheit erforderlich sind.
(2)
Den Unterhaltungspflichtigen der Gewässer zweiter Ordnung kann auferlegt werden, nicht naturnah ausgebaute Gewässer innerhalb einer angemessenen Frist in einen naturnahen Zustand zurückzuführen, wenn der Zweck des Ausbaus auf Dauer entfallen ist.

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