Die Anlieger an Gewässern haben in Notfällen das Landen und Befestigen von Wasserfahrzeugen und das zeitweilige Aussetzen der Ladung zu dulden. Entstehen dadurch Schäden, so kann der Geschädigte Schadensersatz beanspruchen.
§ 12
HWaGBesondere Pflichten im Interesse des Wasserverkehrs
Erlaubnis- und bewilligungsfreie Benutzung
Stand 2005-03-29