(1)
Die im Verzeichnis nach § 2 Nummer 1 aufgeführten Gewässer erster Ordnung sind, mit Ausnahme der Anlagen und Gewässereinfassungen nach § 42 Absatz 1, von der Freien und Hansestadt Hamburg zu unterhalten.
(2)
Die Wasserbehörde kann die Unterhaltungslast ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf ein anderes Bundesland oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen.