Die Gewässer erster Ordnung sowie diejenigen Gewässer zweiter Ordnung, die von der Freien und Hansestadt Hamburg unterhalten werden, sind Anlagen im Sinne von § 4 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 16. November 1999 (HmbGVBl. S. 256).
§ 20
HWaGBenutzungsgebühren
Einzelbestimmungen für die Erlaubnis, Bewilligung und Genehmigung
Stand 2005-03-29