Jurafuchs

§ 98

HWaG
Einzutragende Rechtsverhältnisse
Zwölfter Teil Wasserbuch
Stand 2005-03-29
(1)
In das Wasserbuch sind einzutragen:
a)
die in § 37 Absatz 2 WHG genannten Gegenstände,
b)
Rechtsverhältnisse, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz an Gewässern oder Grundstücken begründet werden und sich nicht unmittelbar aus Rechtsvorschriften ergeben,
c)
Entscheidungen über wasserrechtliche Verhältnisse, wenn ein öffentliches Interesse an der Eintragung besteht, insbesondere über die Unterhaltung, den Ausbau und den Hochwasserschutz.
(2)
Rechtsverhältnisse von geringer oder vorübergehender Bedeutung werden nicht eingetragen. Erloschene Rechte sind zu löschen.

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