Jurafuchs

§ 60

HWaG
Deichschau, Beteiligung der Wasser- und Bodenverbände
Deiche und Dämme
Stand 2005-03-29
(1)
Die in öffentlichem Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Hochwasserschutzanlagen sind von der Wasserbehörde regelmäßig zu schauen. Private Hochwasserschutzanlagen können von der Wasserbehörde geschaut werden. Auf die Schau ist § 66 sinngemäß anzuwenden.
(2)
Die Wasserbehörde soll bei der Schau der in öffentlichem Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Hochwasserschutzanlagen den Wasser- und Bodenverbänden, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Beteiligung an Deichschauen gehört, Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung geben.
(3)
Die Wasser- und Bodenverbände, die nach ihren Satzungen Aufgaben des Hochwasserschutzes wahrnehmen, werden vor allen wesentlichen Entscheidungen über den Hochwasserschutz beteiligt.

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