(1)Wer unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen hat, muss dies der Wasserbehörde unverzüglich anzeigen.(2)Die Wasserbehörde kann anordnen, dass die Erschließung zu beseitigen ist, wenn dies wegen des Wasserhaushalts erforderlich ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 30a Anzeigepflicht bei Grundwasserförderung§ 32 Beschränkung der Benutzung des Grundwassers →