(1)
Ein guter ökologischer und chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer im Sinne des §§ 25 a Absatz 1 Nummer 2 WHG, ein gutes ökologisches Potential und ein guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer im Sinne des § 25 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHG sowie ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand des Grundwassers im Sinne des § 33 a Absatz 1 Nummer 4 WHG sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen.
(2)
Die in Absatz 1 festgelegte Frist kann unter den in § 25 c Absätze 2 und 3 WHG genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.