Jurafuchs

§ 16c

HWaG
Regelung der Überwachung durch Einleiter oder Dritte
Einzelbestimmungen für die Erlaubnis, Bewilligung und Genehmigung
Stand 2005-03-29
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen festzulegen, die an Ausrüstung, Fachkunde und Zuverlässigkeit des Einleiters oder des beauftragten Dritten nach § 16 a Absatz 2 sowie § 16 b Absatz 1 zu stellen sind, sowie das Verfahren für deren Überwachung und Überprüfung festzulegen, und ferner die Zulassung der Laboratorien für Wasser- und Abwasseruntersuchungen (Untersuchungsstellen), das Zulassungsverfahren, den Umfang und die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung zu regeln. Dabei können Pflichten der Laboratorien und Anforderungen für die Sicherung der Qualität der Untersuchungsergebnisse wie zum Beispiel die Teilnahme an Ringversuchen festgelegt werden. Die Zulassung kann befristet und mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

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