Die Arrestierten dürfen Gegenstände nur mit Zustimmung der Anstalt einbringen oder in Besitz haben. Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern oder widerrufen, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden. Gegenstände, die die Arrestierten nicht in Gewahrsam haben dürfen, werden von der Anstalt aufbewahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist.
§ 11
ThürJAVollzGGewahrsam an Gegenständen
Unterbringung und Versorgung
Stand 2019-03-19