Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder aus Gründen der Gesundheitsvorsorge können im Einzelfall Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch angeordnet werden. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.
§ 25
ThürJAVollzGMaßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch
Sicherheit und Ordnung
Stand 2019-03-19