Jurafuchs

§ 42

ThürJAVollzG
Kriminologische Forschung
Kriminologische Forschung, Datenschutz
Stand 2019-03-19
(1)
Der Vollzug, insbesondere seine Gestaltung sowie die Maßnahmen und deren Wirkung auf die Erreichung des Vollzugsziels, soll von dem Kriminologischen Dienst in Zusammenarbeit mit Hochschulen oder anderen Stellen wissenschaftlich begleitet werden.
(2)
Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 476 StPO mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können.

Meine Notizen

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