Jurafuchs

§ 21

ThürJAVollzG
Grundsatz
Sicherheit und Ordnung
Stand 2019-03-19
(1)
Sicherheit und Ordnung der Anstalt bilden den Rahmen des auf die Erreichung des Vollzugsziels ausgerichteten Anstaltslebens und tragen dazu bei, dass in der Anstalt ein Klima des friedlichen Miteinanders herrscht.
(2)
Die Pflichten und Beschränkungen, die den Arrestierten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Arrestierten nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.

Meine Notizen

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