Jurafuchs

§ 32

ThürJAVollzG
Einrichtung und Ausstattung der Anstalt
Aufbau und Organisation der Anstalt
Stand 2019-03-19
(1)
Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten der Justizverwaltung vollzogen.
(2)
Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung im Sinne des § 9 gewährleistet ist.
(3)
Es sind bedarfsgerechte Einrichtungen für Gruppen- und Einzelmaßnahmen vorzusehen. Gleiches gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge.

Meine Notizen

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