(1)
Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten der Justizverwaltung vollzogen.
(2)
Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung im Sinne des § 9 gewährleistet ist.
(3)
Es sind bedarfsgerechte Einrichtungen für Gruppen- und Einzelmaßnahmen vorzusehen. Gleiches gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge.