(1)
Im Vollzug des Nichtbefolgungsarrests sind mit den Arrestierten die Gründe für die Nichterfüllung der auferlegten Pflichten zu erörtern. Sie sollen dazu angehalten und motiviert werden, die ihnen erteilten Weisungen oder Anordnungen zu befolgen und ihre Auflagen zu erfüllen.
(2)
In den Fällen des § 98 Abs. 2 OWiG tritt an die Stelle der Auseinandersetzung mit der Straftat nach § 5 Abs. 3 eine Auseinandersetzung mit der zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeit.
(3)
Der Schlussbericht (§ 30) enthält zudem Angaben über die Befolgung von Weisungen oder Anordnungen sowie die Erfüllung von Auflagen während des Vollzugs.
(4)
Für den Vollzug des Nichtbefolgungsarrests in Form eines Freizeit- und Kurzarrests findet zusätzlich § 39 Anwendung.