Jurafuchs

§ 5

ThürJAVollzG
Maßnahmen erzieherischer Gestaltung
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2019-03-19
(1)
Den Arrestierten ist in geeigneter Weise zu vermitteln, dass sie Verantwortung für ihr Verhalten übernehmen und die notwendigen Konsequenzen für ihr künftiges Leben ziehen müssen. Das Bewusstsein für den durch die Straftaten entstandenen Schaden soll geweckt und eine aktive Auseinandersetzung mit der Tat gefördert werden.
(2)
Die erzieherische Gestaltung erfolgt insbesondere durch Maßnahmen und Programme zur Entwicklung und Stärkung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Arrestierten im Hinblick auf ein künftiges Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten. Zudem sind den Arrestierten sozial angemessene Verhaltensweisen unter Achtung der Rechte anderer zu vermitteln.
(3)
Einzel- und Gruppenmaßnahmen richten sich auf die Auseinandersetzung mit den eigenen Straftaten, deren Ursachen und Folgen, sowie auf die Unterstützung der lebenspraktischen, schulischen und beruflichen Entwicklung, die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens und der freien Zeit sowie die Vermittlung unterstützender Kontakte. Auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen sind geeignete Maßnahmen durchzuführen.
(4)
Die Arrestierten sind an einen geregelten Tagesablauf heranzuführen.
(5)
Die Arrestierten werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, auch dazu angehalten werden, den durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schaden wieder gutzumachen.

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