Jurafuchs

§ 6

ThürJAVollzG
Zusammenarbeit, Einbeziehung Dritter
Zuführung zum Arrestantritt
Stand 2019-03-19
(1)
Alle in der Anstalt Tätigen wirken daran mit, das Vollzugsziel zu erreichen.
(2)
Die Anstalt arbeitet eng mit anderen staatlichen Stellen, insbesondere der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe, außervollzuglichen Einrichtungen und Organisationen, insbesondere aus dem sozialen Bereich und der Jugendhilfe, hier vor allem den Jugendämtern und Trägern von Maßnahmen der Jugendhilfe, sowie Personen und Vereinen zusammen, um das Vollzugsziel zu erreichen und eine Durchführung der für erforderlich erachteten Maßnahmen nach der Entlassung zu ermöglichen.
(3)
Die Personensorgeberechtigten sollen angemessen einbezogen werden, soweit dies möglich ist und dem Vollzugsziel nicht zuwiderläuft. Über besondere Begebenheiten während des Vollzugs sind sie zu informieren.

Meine Notizen

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