Jurafuchs

§ 22

ThürJAVollzG
Allgemeine Verhaltenspflichten
Sicherheit und Ordnung
Stand 2019-03-19
(1)
Die Arrestierten sind für das geordnete Zusammenleben in der Anstalt mitverantwortlich und müssen mit ihrem Verhalten dazu beitragen.
(2)
Die Arrestierten sind verpflichtet, die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen.
(3)
Die Arrestierten haben Räume der Anstalt und die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.
(4)
Die Arrestierten haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.

Meine Notizen

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