Bei der Anstalt kann ein Beirat gebildet werden. § 115 des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuches (ThürJVollzGB) gilt entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 36 Aufsichtsbehörde, Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften§ 38 Grundsatz →