Jurafuchs

§ 45

ThürJAVollzG
Einschränkung von Grundrechten
Schlussvorschriften
Stand 2019-03-19
Durch dieses Gesetz werden die nachfolgenden Grundrechte eingeschränkt:
1.
das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen,
2.
die Freiheit der Person nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen,
3.
das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten nach Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen,
4.
das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 Abs. 1 GG und Artikel 7 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen.

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