Jurafuchs

§ 20

ThürJAVollzG
Seelsorge, religiöse Veranstaltungen, Weltanschauungsgemeinschaften
Religionsausübung
Stand 2019-03-19
(1)
Den Arrestierten ist religiöse Betreuung durch einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft zu gestatten. Auf ihren Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einem Seelsorger in Verbindung zu treten.
(2)
Die Arrestierten dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.
(3)
Die Arrestierten haben das Recht, an religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen. Die Zulassung zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung des Seelsorgers der Religionsgemeinschaft.
(4)
Arrestierte können von der Teilnahme an religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist; der Seelsorger soll vorher gehört werden.
(5)
Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

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