(1)
Die Anstalt wird mit dem für die Erreichung des Vollzugsziels und für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal ausgestattet. Die Bediensteten müssen für die erzieherische Gestaltung des Vollzugs geeignet und qualifiziert sein.
(2)
Fortbildung sowie Praxisberatung und -begleitung sind regelmäßig zu gewährleisten.
(3)
Die ärztliche Versorgung und die seelsorgerische Betreuung der Arrestierten sind sicherzustellen.