Dieses Gesetz ist beginnend mit dem Inkrafttreten jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren fortlaufend zu evaluieren. Dabei ist insbesondere die Wirksamkeit der sozialen Unterstützungs- und Resozialisierungsmaßnahmen, die Wirksamkeit der sozialen Begleitmaßnahmen nach Entlassung aus dem Arrest, sowie Struktur und Wirksamkeit der Zusammenarbeit und der Einbeziehung Dritter nach § 6 zu berücksichtigen.
§ 46
ThürJAVollzGEvaluierung
Schlussvorschriften
Stand 2019-03-19