Jurafuchs

§ 12

ThürJAVollzG
Kleidung
Unterbringung und Versorgung
Stand 2019-03-19
(1)
Die Arrestierten dürfen eigene Kleidung tragen. Dieses Recht kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung sowie Hygiene der Anstalt erforderlich ist. Für die Reinigung eigener Kleidung haben die Arrestierten selbst zu sorgen.
(2)
Bei Bedarf stellt die Anstalt den Arrestierten Kleidung zur Verfügung.

Meine Notizen

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