Erscheint der Jugendliche trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Antritt des Arrestes nicht und ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, kann der nach § 85 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) zuständige Vollstreckungsleiter die Zuführung durch die Polizei anordnen. Er kann Anordnungen über die Art und Weise der Durchsetzung der Zuführung treffen.
§ 6a
ThürJAVollzGZuführung zum Arrestantritt
Zuführung zum Arrestantritt
Stand 2019-03-19