(1)
Die Anstaltsleitung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen. Sie kann einzelne Aufgabenbereiche und Befugnisse auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.
(2)
Die Aufsichtsbehörde überträgt die Leitung der Anstalt dem Jugendrichter am Ort der Anstalt. Ist dort ein Jugendrichter nicht oder sind dort mehrere Jugendrichter tätig, bestimmt die Aufsichtsbehörde einen Jugendrichter zur Anstaltsleitung.
(3)
Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von Absatz 2 einen Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes zur Anstaltsleitung bestellen. In diesem Fall bleibt die Regelung des § 85 Abs.1 JGG unberührt mit der Maßgabe, dass für die Abgabe der Vollstreckung an die Stelle des als Vollzugsleiter zuständigen Jugendrichters der am Ort des Vollzugs nach der Geschäftsverteilung des betreffenden Amtsgerichts zuständige Jugendrichter tritt.