(1)
Die Anstalt unterstützt und berät die Arrestierten in enger Zusammenarbeit mit dem Jugendamt sowie freien Trägern bei der Einleitung von nachsorgenden Maßnahmen. Auf Wunsch des Arrestierten oder der Personensorgeberechtigten kann die Anstalt geeignete Maßnahmen nach der Entlassung des Arrestierten anbieten.
(2)
Die Entlassung kann am Tag des Ablaufs der Arrestzeit vorzeitig erfolgen, wenn die Arrestierten aus schulischen, beruflichen oder sonstigen sozialen Gründen hierauf angewiesen sind oder die Verkehrsverhältnisse das erfordern.
(3)
Bedürftigen Arrestierten kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt werden.