Jurafuchs

§ 8

ThürJAVollzG
Ermittlung des Hilfebedarfs, Erziehungs- und Förderplan
Aufnahme, Planung
Stand 2019-03-19
(1)
Nach dem Aufnahmeverfahren wird alsbald ein ausführliches Gespräch mit den Arrestierten geführt. Dabei wird der Hilfebedarf unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit, ihrer Lebenslagen, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihrer Weltanschauung, ihrer sexuellen Identität und ihrer Fähigkeiten sowie Fertigkeiten ermittelt. Den Arrestierten ist das Vollzugsziel zu vermitteln. Erkenntnisse aus den Vollstreckungsunterlagen und Erkenntnisse der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe werden einbezogen.
(2)
Die an der Erziehung maßgeblich beteiligten Bediensteten erörtern den Hilfebedarf für die Dauer des Vollzugs und die Zeit danach und legen die sich daraus ergebenden Maßnahmen fest. Diese werden mit den Arrestierten besprochen; dabei werden deren Anregungen und Vorschläge angemessen einbezogen, soweit sie dem Vollzugsziel dienen. Ein Erziehungs- und Förderplan, der auch Festlegungen zum Tagesablauf enthält, wird schriftlich niedergelegt und den Arrestierten ausgehändigt sowie auf Verlangen auch den Personensorgeberechtigten übermittelt.
(3)
Als Hilfen kommen insbesondere in Betracht:
1.
Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz und Integration, wie die Vermittlung von Konfliktlösungsstrategien zur einvernehmlichen Streitbeilegung,
2.
Maßnahmen zur Gewalt- und Suchtprävention,
3.
Maßnahmen zur lebenspraktischen und finanziellen Eigenständigkeit,
4.
Maßnahmen zur beruflichen und schulischen Entwicklung,
5.
angemessene Beschäftigung,
6.
Sportangebote und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit,
7.
Unterstützung bei der Wiedergutmachung des angerichteten Schadens, wie ein Opfer-Empathie-Training zur Vorbereitung auf einen Täter-Opfer-Ausgleich, sowie
8.
Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen.

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