(1)
Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel oder Waffen. Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind Fesseln und Reizstoffe. Waffen sind Hieb- und Schusswaffen.
(2)
Als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt dürfen nur dienstlich zugelassene Reizstoffe und Fesseln verwendet werden. Waffen dürfen nicht gebraucht werden.
(3)
Bedienstete dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Maßnahmen des Vollzugs rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.
(4)
Gegen andere Personen als Arrestierte darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Arrestierte zu befreien oder widerrechtlich in die Anstalt einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.
(5)
Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.