(1)
Die Gestaltung des Vollzugs und die Einzelmaßnahmen haben sich zusätzlich an den gemäß § 16a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 JGG genannten Anordnungsgründen zu orientieren.
(2)
Die Bewährungshilfe hält während des Vollzugs Kontakt zu den Arrestierten und wirkt an der Planung und Einleitung nachsorgender Hilfen mit, um eine bestmögliche Vorbereitung der Bewährungszeit nach dem Vollzug zu gewährleisten.
(3)
In den Fällen des § 16a Abs. 1 Nr. 2 JGG sind den Arrestierten Kontakte zu Personen des sozialen Umfeldes nur dann zu gestatten, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind.
(4)
Für den Vollzug des Jugendarrests neben Jugendstrafe in Form eines Freizeit- und Kurzarrests findet zusätzlich § 39 Anwendung mit der Maßgabe, dass ein Schlussbericht erstellt werden soll.