Jurafuchs

§ 2

ThürJAVollzG
Ziel des Vollzugs
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2019-03-19
(1)
Der Vollzug soll den Arrestierten das von ihnen begangene Unrecht, dessen Folgen und ihre Verantwortung hierfür bewusst machen und einen Beitrag leisten, sie zu einem eigenverantwortlichen Leben ohne weitere Straftaten zu befähigen.
(2)
Der Jugendarrest als Erziehungsmaßnahme soll durch seine besonders intensive Ausrichtung auf soziale Unterstützungsaktivitäten, auch in Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Stellen und Einrichtungen, wirksam und auf Dauer verhindern, dass die vom Jugendarrest betroffenen Personen im weiteren Verlauf ihres Lebens straffällig werden und von Freiheitsstrafe und Strafvollzug betroffen werden.

Meine Notizen

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