Jurafuchs

§ 4

ThürJAVollzG
Grundsätze der Vollzugsgestaltung
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2019-03-19
(1)
Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten und auf die Erreichung des Vollzugsziels auszurichten.
(2)
Schädlichen Folgen des Vollzugs ist entgegenzuwirken.
(3)
Die unterschiedlichen Bedürfnisse und Lebenslagen der Arrestierten, insbesondere im Hinblick auf Alter, sexuelle Identität, Herkunft, Religion und Weltanschauung sowie Behinderungen werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt.

Meine Notizen

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