Jurafuchs

§ 30

ThürJAVollzG
Schlussbericht, Entlassungsgespräch
Entlassung, Nachsorge
Stand 2019-03-19
(1)
Zum Ende des Vollzugs wird ein Schlussbericht erstellt, der insbesondere folgende Angaben enthält:
1.
Übersicht über den Vollzugsverlauf, insbesondere über die durchgeführten Maßnahmen,
2.
Aussagen zur Persönlichkeit und zu den gegenwärtigen Lebensumständen der Arrestierten sowie zu ihrer Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugsziels,
3.
Darlegung des Hilfebedarfs der Arrestierten sowie Empfehlung von weiteren externen Hilfsangeboten und
4.
Vorschläge zu Auflagen und Weisungen im Falle einer Bewährungsunterstellung.
(2)
Der Inhalt des Schlussberichts wird vorab mit den Arrestierten besprochen.
(3)
Der Schlussbericht ist für die Vollzugs- und Strafakten bestimmt. Eine Ausfertigung des Berichts ist der Jugendgerichtshilfe und bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Arrestierten der Bewährungshilfe, sowie auf Verlangen dem Arrestierten und den Personensorgeberechtigten zuzuleiten.

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