Jurafuchs

§ 7

ThürJAVollzG
Aufnahmeverfahren
Aufnahme, Planung
Stand 2019-03-19
(1)
Mit den Arrestierten ist baldmöglichst im Rahmen der Aufnahme ein Gespräch zu führen, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird. Während dieses Gesprächs sollen andere Arrestierte nicht zugegen sein.
(2)
Die Arrestierten werden über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form unterrichtet. Ihnen wird die Hausordnung ausgehändigt und auf Verlangen ein Exemplar dieses Gesetzes zugänglich gemacht.
(3)
Die Personensorgeberechtigten und das Jugendamt werden von der Aufnahme unverzüglich schriftlich benachrichtigt. Stehen Arrestierte unter Bewährungsaufsicht, ist auch die Bewährungshilfe von der Aufnahme zu unterrichten.
(4)
Die Arrestierten werden nach der Aufnahme alsbald ärztlich untersucht.
(5)
Werden der Anstalt bei der Aufnahme oder während des Vollzugs Tatsachen bekannt, die ein Absehen von der Vollstreckung oder deren Unterbrechung rechtfertigen können, unterrichtet sie unverzüglich die Vollstreckungsleitung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →