Jurafuchs

§ 3

ThürJAVollzG
Stellung der Arrestierten, Mitwirkung
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2019-03-19
(1)
Die Persönlichkeit und die Würde der Arrestierten sind zu achten.
(2)
Die Arrestierten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Anordnung stehen und dürfen die Arrestierten nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.
(3)
Die Arrestierten sind verpflichtet, an Maßnahmen, die der Erreichung des Vollzugziels dienen, mitzuwirken. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern. Die Maßnahmen sind ihnen zu erläutern.

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