Jurafuchs

§ 23

ThürJAVollzG
Reaktionen auf Pflichtverstöße
Sicherheit und Ordnung
Stand 2019-03-19
(1)
Verstöße der Arrestierten gegen Pflichten, die ihnen durch oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind unverzüglich in einem erzieherischen Gespräch aufzuarbeiten.
(2)
Grundsätzlich sollen im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei den Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und das vorübergehende Verbleiben im Arrestraum in Betracht. Erfüllen die Arrestierten die Vereinbarung, so ist die Anordnung von erzieherischen Maßnahmen unzulässig.
(3)
Sollte es zu keiner einvernehmlichen Streitbeilegung kommen, können Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den Arrestierten ihr Fehlverhalten bewusst zu machen (erzieherische Maßnahmen). Als erzieherische Maßnahmen kommen namentlich die Erteilung von Weisungen und Auflagen, das Schreiben eines sich mit dem Pflichtverstoß auseinandersetzenden Aufsatzes, die Beschränkung oder der Entzug einzelner Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung, die dem Erreichen des Vollzugsziels entgegenstehen, bis zu einer Dauer von zwei Tagen und der Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu einer Dauer von einem Tag in Betracht.
(4)
Es sollen solche erzieherischen Maßnahmen angeordnet werden, die mit der Verfehlung in Zusammenhang stehen.

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