Jurafuchs

§ 9

ThürJAVollzG
Unterbringung während der Einschlusszeiten, Trennungsgebot
Unterbringung und Versorgung
Stand 2019-03-19
(1)
Die Arrestierten werden in ihren Arresträumen einzeln untergebracht.
(2)
Mit ihrer Zustimmung können sie gemeinsam untergebracht werden, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind und erzieherische Gründe dem nicht entgegenstehen. Bei einer Gefahr für Leben oder Gesundheit, bei Hilfsbedürftigkeit oder, sofern zur Erreichung des Vollzugsziels unerlässlich, ist die Zustimmung der gefährdeten oder hilfsbedürftigen Arrestierten zur gemeinsamen Unterbringung entbehrlich. Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur aus zwingenden Gründen zulässig.
(3)
Arrestierte unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht. Hiervon kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Arrestierten, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt insbesondere dann abgewichen werden, wenn sich Arrestierte aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht als zugehörig empfinden.

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