(1)
Den Arrestierten kann gestattet werden, Besuch zu empfangen oder unter Vermittlung der Anstalt Telefongespräche zu führen, wenn dies dem Vollzugsziel förderlich ist und die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt hierdurch nicht gefährdet wird.
(2)
Aus Gründen der Sicherheit können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher durchsuchen oder mit technischen Hilfsmitteln absuchen lassen. § 24 Abs. 1 gilt entsprechend. Besuche und Telefongespräche dürfen beaufsichtigt werden. Sie dürfen abgebrochen werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden.
(3)
Besuche von Verteidigern, von Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes, von Rechtsanwälten und Notaren in einer die Arrestierten betreffenden Rechtssache, sowie von den in § 119 Abs. 4 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO) genannten Personen und Stellen sind zu gestatten und werden nicht beaufsichtigt. Dies gilt für Telefongespräche entsprechend.