(1)
Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 sind anzubieten, soweit die kurze Dauer des Vollzugs dies zulässt und sinnvoll erscheinen lässt.
(2)
Ein Erziehungsplan (§ 8 Abs. 2) wird nicht erstellt, ein Schlussbericht (§ 30) nur dann, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist. § 8 Abs. 1 findet keine Anwendung. § 7 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine ärztliche Untersuchung nur erfolgt, wenn Anhaltspunkte für eine Arrestuntauglichkeit bestehen.