Jurafuchs

§ 12

MedienG SL 2023
Verantwortlichkeit
Teil 2 Allgemeine Vorschriften
Stand 2023-10-17
(1)
Anbieter von Medien haften im Rahmen der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für Schäden, die Dritten durch Inhalt oder Gestaltung ihrer Sendungen, Druckwerke oder Telemedien entstehen.
(2)
Anbieter von Medien verantworten sich im Rahmen der allgemeinen Strafgesetze für Straftaten, die sie durch Inhalt oder Gestaltung ihrer Sendungen, Druckwerke oder Telemedien begehen.

Meine Notizen

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