(1)
Der Programmbeirat hat die Programmverantwortlichen, die Geschäftsführung der Veranstalterin oder des Veranstalters und die Gesellschafter bei der Gestaltung des Rundfunkprogramms zu beraten. Der Programmbeirat soll durch Vorschläge und Anregungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Pluralität des Rundfunkprogramms beitragen. Mit der Einrichtung eines Programmbeirats durch die Veranstalterin oder den Veranstalter ist dessen wirksamer Einfluss auf das Rundfunkprogramm durch Vertrag oder Satzung zu gewährleisten.
(2)
Beantragt eine Rundfunkveranstalterin oder ein Rundfunkveranstalter, von der Möglichkeit der Einrichtung eines Programmbeirats als vielfaltssichernder Maßnahme Gebrauch machen zu können, werden die Mitglieder des Programmbeirats von der Veranstalterin oder vom Veranstalter in Abstimmung mit dem Medienrat der LMS berufen. Sie müssen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu gesellschaftlichen Gruppen in ihrer Gesamtheit die Gewähr dafür bieten, dass die wesentlichen Meinungen in der Gesellschaft vertreten sind.
(3)
Der Programmbeirat ist über alle Fragen, die das veranstaltete Programm betreffen, durch die Geschäftsführung zu unterrichten. Er ist bei wesentlichen Änderungen der Programmstruktur, der Programminhalte, des Programmschemas sowie bei programmbezogenen Anhörungen durch die LMS und bei Programmbeschwerden zu hören.
(4)
Der Programmbeirat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskünfte von der Geschäftsführung verlangen und hinsichtlich des Programms oder einzelner Beiträge Beanstandungen gegenüber der Geschäftsführung aussprechen, die im Rundfunkprogramm während der in § 24 Absatz 2 genannten Sendezeiten je nach Programmgattung zu veröffentlichen sind. Zu Anfragen und Beanstandungen hat die Geschäftsführung innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Trägt sie den Anfragen und Beanstandungen zum Programm nach Auffassung des Programmbeirats nicht ausreichend Rechnung, kann er in dieser Angelegenheit einen Beschluss des Kontrollorgans über die Geschäftsführung, sofern ein solches nicht vorhanden ist, der Gesellschafterversammlung, verlangen. Eine Ablehnung der Vorlage des Programmbeirats durch die Gesellschafterversammlung oder durch das Kontrollorgan über die Geschäftsführung bedarf einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen.
(5)
Bei Änderungen der Programmstruktur, der Programminhalte oder des Programmschemas oder bei der Entscheidung über Programmbeschwerden ist vor der Entscheidung der Geschäftsführung die Zustimmung des Programmbeirats einzuholen. Wird diese verweigert oder kommt eine Stellungnahme binnen angemessener Frist nicht zustande, kann die Geschäftsführung die betreffende Maßnahme nur mit Zustimmung des Kontrollorgans über die Geschäftsführung, sofern ein solches nicht vorhanden ist, der Gesellschafterversammlung, für die eine Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, treffen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat das Ergebnis der Befassung des Programmbeirats oder der Entscheidung nach Satz 2 der LMS mitzuteilen.
(6)
Handelt es sich bei der Veranstalterin oder beim Veranstalter, bei der oder dem ein Programmbeirat eingerichtet werden soll, um ein einzelkaufmännisch betriebenes Unternehmen, gelten die Absätze 4 und 5 mit der Maßgabe, dass der Programmbeirat statt der Gesellschafterversammlung oder des Kontrollorgans über die Geschäftsführung die LMS anrufen kann, die über die Maßnahme entscheidet.