Jurafuchs

§ 37

MedienG SL 2023
Die Datenschutzbeauftragte oder der Datenschutzbeauftragte der LMS
Teil 4 Vorschriften für den Rundfunk
Stand 2023-10-17
(1)
Die Direktorin oder der Direktor schlägt dem Medienrat der LMS eine Bedienstete oder einen Bediensteten der LMS zur oder zum Datenschutzbeauftragten der LMS als Mitglied der Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2016/679 vor. Die Ernennung erfolgt für die Dauer von sechs Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS ist zugleich Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter im Sinne des Artikels 37 der Verordnung (EU) 2016/679. Die LMS veröffentlicht die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten.
(2)
Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS muss über die für die Erfüllung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen.
(3)
Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS unterliegt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und der Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisung noch nimmt sie oder er Weisungen entgegen.
(4)
Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS sieht von allen mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während ihrer oder seiner Amtszeit keine andere mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus.
(5)
Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt, mit Versetzung in den Ruhestand oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS kann des Amtes nur enthoben werden, wenn sie oder er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgaben nicht mehr erfüllt. Die Amtsenthebung geschieht auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors durch Beschluss des Medienrats. Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS ist vor der Entscheidung zu hören.
(6)
Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS überwacht bei der LMS und bei den von ihr zugelassenen privaten Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Medienstaatsvertrages, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei ihrer gesamten Tätigkeit. Sie oder er unterstützt die betrieblichen Datenschutzbeauftragten der privaten Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie oder er hat die Aufgaben und die Befugnisse entsprechend den Artikeln 38, 39, 57 und 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Sie oder er kann gegenüber der LMS keine Geldbußen verhängen.
(7)
Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten der LMS zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die LMS oder durch eine private Rundfunkveranstalterin oder einen privaten Rundfunkveranstalter in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.
(8)
Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit den allgemeinen Datenschutzbehörden zusammen. Sie gehen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wechselseitig Hinweisen auf Verstöße gegen Datenschutzvorschriften nach und unterrichten sich wechselseitig über das Ergebnis ihrer Prüfung. Die Unterrichtung erfolgt über die zuständige oberste Landesbehörde. Der Informantenschutz ist bei der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden zu wahren.
(9)
Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS ist befugt, den Justizbehörden Verstöße gegen die allgemeinen Datenschutzbestimmungen zur Kenntnis zu bringen und die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben.
(10)
Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS ist sowohl während ihrer oder seiner Amtszeit als auch nach deren Beendigung verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihr oder ihm bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben oder der Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren. Während dieser Amtszeit gilt diese Verschwiegenheitspflicht insbesondere für die von natürlichen Personen gemeldeten Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2016/679.

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