Bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Zulassungen von Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern privaten Rechts sowie Zuweisungen von technischen Übertragungskapazitäten bleiben im bisherigen Umfang bestehen.
§ 58
MedienG SL 2023Bestehende Zulassungen
Teil 7 Schlussvorschriften
Stand 2023-10-17