Jede private Rundfunkveranstalterin und jeder private Rundfunkveranstalter oder deren oder dessen Hilfs- und Beteiligungsunternehmen, die, der oder das im Rahmen ihrer oder seiner Betätigung personenbezogene Daten verarbeitet, hat eine Person zur oder zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten im Sinne des Artikels 37 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) zu bestellen und der LMS deren Namen mitzuteilen.
§ 35
MedienG SL 2023Betriebliche Datenschutzbeauftragte der Veranstalter
Teil 4 Vorschriften für den Rundfunk
Stand 2023-10-17