Jurafuchs

§ 46

MedienG SL 2023
Aufgaben des Medienrats
Teil 5 Landesmedienanstalt Saarland
Stand 2023-10-17
Dem Medienrat obliegt es, ungeachtet der Zuständigkeiten von ZAK, GVK, KEK und KJM nach dem Medienstaatsvertrag und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag,
1.
über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung an private Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter zu entscheiden,
2.
über Verstöße gegen die Anforderungen dieses Gesetzes durch das Programm oder einzelne Sendungen oder Angebote privater Programmveranstalterinnen oder Programmveranstalter oder privater Anbieterinnen oder Anbieter von Telemedien zu befinden,
3.
über Aufsichtsmaßnahmen nach § 30 Absatz 7 und 8 zu entscheiden,
4.
über die Untersagung der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen zu befinden,
5.
über Verstöße gegen die Anforderungen dieses Gesetzes durch weiterverbreitete Rundfunkprogramme zu befinden,
6.
Verständigungsvereinbarungen nach § 20 Absatz 4 zuzustimmen,
7.
über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Zuweisung von Übertragungsmöglichkeiten (§ 40) sowie über die Weiterverbreitung von Angeboten in Kabelanlagen (§ 41) zu entscheiden,
8.
den jährlichen Wirtschaftsplan sowie den von einem unabhängigen Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss festzustellen und der Direktorin oder dem Direktor Entlastung zu erteilen,
9.
die Geschäftsordnung der LMS zu erlassen,
10.
Richtlinien über den Jugendschutz zu erlassen,
11.
Satzungen gemäß diesem Gesetz und dem Medienstaatsvertrag zu erlassen,
12.
über Maßnahmen nach § 42 Absatz 4 Satz 4 zu beschließen,
13.
über die Versuchsbedingungen, das Verbreitungsgebiet und die Versuchsdauer eines Modellversuchs nach § 59 zu beschließen, soweit es sich nicht um einen länderübergreifenden Modellversuch handelt,
14.
die Finanzordnung der LMS zu erlassen,
15.
über vielfaltssichernde Maßnahmen nach Maßgabe der §§ 23 bis 25 zu entscheiden und
16.
über die Ausschreibung für eine lokaljournalistische Fördermaßnahme nach § 42 Absatz 3 und eine erforderliche Auswahlentscheidung nach Maßgabe der Fördersatzung Lokaljournalismus zu entscheiden.

Dem Medienrat obliegt ferner

1.
die Wahl und Abberufung der Direktorin oder des Direktors nach Maßgabe des § 47 Absätze 1 und 2,
2.
die Herstellung des Einvernehmens mit der Bestellung und Abberufung des stellvertretenden Direktors oder der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors nach Maßgabe des § 47 Absatz 5,
3.
die Zustimmung zur Ernennung, Einstellung und Entlassung von Bediensteten der LMS mit Leitungsfunktion nach Maßgabe des § 47 Absatz 3 und
4.
die Ernennung und Enthebung aus dem Amt der oder des Datenschutzbeauftragten der LMS im Einvernehmen und auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors gemäß § 37.

Meine Notizen

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