(1)
Die am 1. Januar 2023 begonnene Amtszeit der Mitglieder des Medienrats und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach Maßgabe des § 45 bleibt unberührt.
(2)
Die laufende Amtszeit der oder des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählten Direktorin oder Direktors bleibt unberührt.
(3)
Die Regelung zur Höchstdauer der Mitgliedschaft nach § 5 Absatz 2 SR-Gesetz gilt für Mitglieder des Medienrats mit Wirkung zum 1. Januar 2027.