(1)
Die Anbieterin oder der Anbieter einer infrastrukturgebundenen Medienplattform hat bei der Weiterverbreitung von Angeboten § 81 Medienstaatsvertrag zu beachten. Insbesondere hat er oder sie oder er sicherzustellen, dass die Kapazitäten für die im Saarland zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme und vergleichbare Angebote zur Verfügung stehen.
(2)
Ein vergleichbares Angebot im Sinne des Absatzes 1 ist auch mindestens eines der grenzüberschreitend im Saarland empfangbaren Programme.
(3)
Die Möglichkeit der Anbieterin oder des Anbieters, die grenzüberschreitend im Saarland empfangbaren Programme zu verschlüsseln und den Nutzerinnen oder Nutzer nur gegen Bezahlung zugänglich zu machen, bleibt von der Pflicht nach Absatz 2, den Empfang über die Medienplattform zu ermöglichen, unberührt.