(1)
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2)
Der Widerruf ist nur zulässig, wenn
1.
die Voraussetzungen gemäß § 9 Absatz 1 bei der Veranstalterin oder beim Veranstalter nicht vorliegen,
2.
die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung nach § 22 oder für die Erteilung der Bescheinigung über die Zulassung bei der Veranstalterin oder dem Veranstalter nach § 30 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 nachträglich entfallen,
3.
eine geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen im Sinne des § 30 Absatz 7 Satz 1 vollzogen wird, die nicht nach § 30 Absatz 7 Satz 2 als unbedenklich bestätigt werden kann,
4.
trotz Untersagung nach § 30 Absatz 8 Satz 2 das festgelegte Programmschema nicht eingehalten wird,
5.
die Veranstalterin oder der Veranstalter in ihrem oder seinem Programm wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen hat,
6.
nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 30 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 1 oder Absatz 2 des Medienstaatsvertrages entfällt oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 30 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages eintritt und innerhalb des von der LMS bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt.
§ 31 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(3)
§ 29 Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.