Jurafuchs

§ 51

MedienG SL 2023
Finanzierung, Haushalts- und Rechnungswesen
Teil 5 Landesmedienanstalt Saarland
Stand 2023-10-17
(1)
Der Finanzbedarf der LMS soll vorrangig durch den ihr zustehenden Anteil am Rundfunkbeitrag gedeckt werden.
(2)
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz erhebt die LMS Gebühren und fordert die Erstattung von Auslagen.
(3)
Die Höhe der Gebühren nach Absatz 2 bestimmt die LMS in der Gebührensatzung. Es können Mindest- und Höchstbeträge festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe werden das Maß des Verwaltungsaufwands und die Bedeutung der Angelegenheit für den Kostenschuldner, insbesondere das wirtschaftliche und sonstige Interesse, berücksichtigt.
(4)
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland.
(5)
Die LMS erstellt vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan. Sie wendet die Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung an und stellt eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung auf. Der aufzustellende Jahresabschluss ist durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen zu prüfen. Das Nähere regelt eine Finanzordnung. Die LMS erstellt eine mehrjährige Finanzplanung und kann im Rahmen der Finanzplanung Rücklagen bilden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Bedienung von Verbindlichkeiten notwendig ist. Rücklagen sind nur in der Höhe des Betrags anzusetzen, in der mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist.
(6)
Die LMS hat bei ihrer Wirtschaftsführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(7)
Der Wirtschaftsplan der LMS bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Grundsätze einer geordneten und sparsamen Wirtschaftsführung gewahrt sind.
(8)
Der Rechnungshof prüft die Wirtschaftsführung unter besonderer Beachtung der Rechtsstellung der LMS und ausschließlich nach Maßgabe der Regelungen dieses Gesetzes. Er unterrichtet die Landesregierung, den Landtag und die Organe der LMS über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung und die finanzielle Entwicklung der Anstalt.

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